Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass einem Grundstückseigentümer kein Unterlassungsanspruch gegen seinen Nachbarn dahingehend zusteht, bei der Nutzung eines Trampolins über den Zaun zu schauen. Jedoch könne ein Anspruch auf Versetzung des Trampolins bestehen, wenn eine Grenzverletzung vorliegt (Az. 5 U 140/23).
Im Streitfall erhoben die Eigentümer eines Grundstücks vor dem Landgericht Potsdam Klage auf Unterlassung gegen die Eigentümer des benachbarten Grundstücks. Es ging dabei u. a. um die Nutzung eines Trampolins durch die Nachbarn. Die Kläger störten sich daran, dass bei der Nutzung des Trampolins über den Zaun geschaut werden konnte. Daher forderten sie die Entfernung des Trampolins. Hilfsweise wollten sie die Verlegung des Trampolins oder ein Verbot der Nutzung erreichen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zum Teil zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Versetzung des Trampolins zu (§ 1004 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG). Indem das Trampolin den Zaun um einen Meter überragt, habe es Einfluss auf die Ästhetik im Bereich der Grundstücksgrenze und stelle damit eine im Sinne des § 27 BbgNRG störende Anlage dar. Maßgeblich sei dabei die Gesamthöhe des Trampolins, also einschließlich des Netzes. Folglich richte sich der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG zu berechnende Mindestabstand nach der Gesamthöhe des Trampolins einschließlich Netz und muss um so viel über 0,50 m betragen, wie seine Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt. Bei einer Höhe von 2,80 m haben die Beklagten danach einen Grenzabstand von mindestens 1,80 m (2,80 m – 1,50 m + 0,50 m) zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Dagegen stehe den Klägern kein Anspruch auf Entfernung des Trampolins oder hilfsweise auf Unterlassung der Benutzung oder von Sprüngen, die über 1,80 m Höhe hinausgehen, zu. Sie können nicht verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, bei der Nutzung des Trampolins über den Zaun zu schauen. Die Nutzung eines Trampolins sei sozialadäquat und sei nicht darauf gerichtet, gezielt die Privatsphäre der Kläger zu stören. Zudem sei wegen des Versetzungsanspruchs die Möglichkeit einer Einsicht deutlich reduziert. Für eine gezielte Störung der klägerischen Privatsphäre sei nichts ersichtlich.
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