Ein Anspruch auf Kindergeld besteht u. a. dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist. Bei einer Entsendung nach Deutschland können unionsrechtliche Normen zu beachten sein.
In Bezug auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kommt es auf die Gesamtumstände im Einzelfall an. Die Gesamtumstände könnten sich auch ändern und dazu führen, dass ein Anspruch auf Kindergeld entfalle oder (wieder) bestehe.
Wird ein Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland entsandt, hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland, da er nicht mehr an einem bestimmten Ort im Inland tatsächlich körperlich anwesend ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem rechtskräftigen Urteil zu der Frage Stellung genommen, ob ein in das Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) entsandter Arbeitnehmer, der eine ausgestattete Wohnung im Inland beibehalten hat (deren Benutzung ihm jederzeit möglich und gestattet gewesen ist), und sein Kind weiterhin einen Wohnsitz im Inland gehabt haben (Az. 10 K 309/22).
Zu würdigen seien im Einzelfall die beabsichtigte Dauer des Auslandsaufenthalts und die tatsächliche Nutzung der Wohnung im Inland. Das Finanzgericht entschied einerseits, dass bei einer langjährigen Entsendung ins Drittausland mit nur kurzen Aufenthalten in der Wohnung in Deutschland der Wohnsitz aufgegeben worden ist und der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr besteht. Andererseits sei jedoch im Streitfall der Kindergeldberechtigte mit Ehepartner und Kind während der Entsendezeit während der Corona-Pandemie in die Wohnung im Inland zurückgekehrt. Der Kindergeldberechtigte habe von der Wohnung aus im Homeoffice gearbeitet und das Kind habe online studiert. D. h., der Kindergeldberechtigte und das Kind hätten erneut einen inländischen Wohnsitz begründet. Somit sei das Kindergeld wieder festzusetzen.
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10713 Berlin
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