Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht durch den Mieter setzt gemäß § 281 BGB eine Fristsetzung voraus. Dies entschied das Landgericht Darmstadt (Az. 18 O 6/23).
Im Streitfall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Lagerhalle vor dem Landgericht Darmstadt über die Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht durch die Mieterin. Diese hinterließ nach Mietvertragsende in der Lagerhalle Gegenstände, welche die Vermieterin selbstständig entsorgen ließ. Die dadurch bedingten Kosten von über 150.000 Euro verlangte sie nunmehr ersetzt.
Das Landgericht Darmstadt entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 281 BGB wegen fehlender Fristsetzung zu. Zwar sei die Beklagte ihrer Pflicht zur Räumung und Rückgabe der Lagerhalle nicht nachgekommen. Jedoch habe die Vermieterin zunächst eine Frist zur Erfüllung der Räumungs- und Rückgabepflicht setzen müssen. Dem Mieter müsse die Möglichkeit eröffnet werden, seiner Pflicht selbst nachkommen zu können. Eine Fristsetzung sei nach Auffassung der Richter nicht entbehrlich gewesen.
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