Ein im Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) geborenes Kind begründet nur dann sofort einen Inlandswohnsitz (als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch der Eltern), wenn es zeitnah zur Geburt in eine inländische Wohnung gebracht wird.
Im Streitfall wurde das Kind während der Corona-Pandemie in den USA geboren, sodass die ins Drittausland entsandten Eltern mit dem Kind erstmals neun Monate nach der Geburt ins Inland zurückgekehrt sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass das im Ausland geborene Kind auch bei einer befristeten Auslandstätigkeit der Eltern erst ab der Ankunft in der Inlandswohnung der Eltern und einem tatsächlichen Aufenthalt im Inland einen inländischen Wohnsitz begründen kann (Az. 12 K 1322/21). Eine andere Beurteilung ergebe sich weder infolge der besonderen Umstände im Streitfall (Corona-Pandemie mit Einreisebeschränkungen) noch aufgrund einer früheren polizeilichen Meldung des Kindes im Inland noch aufgrund des Umstandes, dass das Kind betreffende Post schon vor der Ankunft in Deutschland an die inländische Anschrift gesandt wurde.
In diesem Sinne entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem weiteren Verfahren (Az. 11 K 341/23). Die tatsächliche Gestaltung müsse dafürsprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Drittausland (auch) einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründe. Hieran fehle es jedoch, wenn sich das Kind tatsächlich am von beiden Eltern unterhaltenen (weiteren) Wohnsitz im Drittausland aufhalte und erstmals acht Monate nach der Geburt kurzzeitig ins Inland komme.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht u. a. dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist.
In Bezug auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kommt es auf die Gesamtumstände im Einzelfall an. Die Gesamtumstände könnten sich auch ändern und dazu führen, dass ein Anspruch auf Kindergeld entfalle oder (wieder) bestehe.
Wird ein Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland entsandt, hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland, da er nicht mehr an einem bestimmten Ort im Inland tatsächlich körperlich anwesend ist.
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