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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 02.04.2025

Darlegung eines Härteeinwands gegen Eigenbedarfskündigung: Behindertenausweis, Pflegegutachten und allgemeinärztliches Attest genügen nicht

Zur Darlegung eines Härteeinwands gegen eine Eigenbedarfskündigung genügt es nicht, dass nur ein Behindertenausweis, ein Pflegegutachten und ein allgemeinärztliches Attest vorgelegt wird. Dies entschied das Amtsgericht Flensburg. Vielmehr müsse dargelegt werden, welche Erkrankung oder Einschränkung vorliegt und wie dies einem Umzug entgegensteht (Az. 61 C 55/24).

Im Streitfall erhielten die Mieter eines Einfamilienhauses im Dezember 2023 eine Eigenbedarfskündigung, da der Vermieter künftig mit seiner Lebensgefährtin in dem Haus wohnen wollte. Die Mieter widersprachen der Kündigung. Sie führten u. a. an, dass ihre beiden minderjährigen Kinder pflegebedürftig seien und ein Kind sogar zu 50 Prozent schwerbehindert sei. Der Vermieter erhob Räumungsklage. Im Prozess legten die Mieter einen Schwerbehindertenausweis, das feststellende Pflegegutachten und ein ärztliches Attest vor, wonach einem Kind wegen der „gesundheitlichen Situation“ ein Wohnungswechsel unzumutbar sei.

Das Amtsgericht Flensburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses zu. Die Eigenbedarfskündigung sei wirksam. Die Mieter können nicht gem. § 574a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, da sie den Härteeinwand nicht ausreichend dargelegt haben. Es bestehe eine Erklärungspflicht der Mieter zu diesen Umständen. Im Falle eines Bestreitens habe der Mieter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die nachteiligen Auswirkungen eines Umzugs durch Vorlage ärztlicher Atteste zu substanziieren. Im Anschluss daran wäre dies vom Gericht durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Flensburg müssen die Mieter vortragen, welche Erkrankung oder Einschränkung die Kinder haben und wie diese einen Umzug behindern würden. Dieser Darlegungslast werde nicht genügt, wenn nur ein Behindertenausweis, ein Pflegegutachten und ein allgemeinärztliches Attest vorgelegt wird. Denn daraus ergeben sich nicht die Erkrankungen und Behinderungen der Kinder.

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