Das Finanzgericht Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht, dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a GrStG dient (Az. 3 K 1444/24 Ew).
Im Streitfall stritten die Beteiligten für Zwecke der Feststellung des Grundsteuerwerts darüber, ob eine öffentliche, von der Grundsteuer befreite Wegefläche im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG (Befreiungsvorschrift) vorliegt. Die Kläger waren Miteigentümer eines Grundstücks einer Reihenhaussiedlung. Dabei handelte es sich um mehrere Flurstücke, von denen u. a. eines mit dem Wohnhaus der Kläger, einem Reihenendhaus, bebaut war. An den Enden des streitgegenständlichen Flurstücks N02 befanden sich rot-weiß markierte, abschließbare Pfähle, die im Ausnahmefall zum Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen entfernt werden können. Der schmale Privatweg, den Radfahrer und Fußgänger nutzten, wurde von der Eigentümergemeinschaft der Kläger unterhalten und war weder beschildert noch als Rad- oder Fußgängerweg förmlich gewidmet.
Im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts berücksichtigte das beklagte Finanzamt das Flurstück N02. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Die dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche sei nicht mit in die Feststellung einzubeziehen. Der Privatweg werde faktisch öffentlich genutzt und müsse daher steuerbefreit sein. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, da eine förmliche Widmung fehle.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg. Das Flurstück N02 gehöre nicht zu den von der Grundsteuer befreiten Flächen. Insbesondere sei nach Auffassung der Richter eine Befreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG nicht gegeben. Ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht und auf dem unmittelbar öffentlicher Verkehr stattfindet, in dem er der Allgemeinheit zur Nutzung als Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht, diene dennoch nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, wenn der Fuß- und Radweg mittelbar mit der Wohnnutzung der anliegenden Grundstücke einem übergeordneten Zweck dient.
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