Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht keine automatische Pflicht zur gesonderten und einheitlichen Feststellung besteht (Az. IX B 85/24).
Streitig war die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung notwendig ist. Die Kläger rügten, dass das Finanzamt dies abgelehnt und das Finanzgericht dies bestätigt habe.
Der Bundesfinanzhof sah keine grundsätzliche Bedeutung und lehnte die Zulassung der Revision ab. Die Kläger hätten keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine gesondert und einheitliche Feststellung erforderlich ist, sei hinreichend geklärt und lasse sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen sowie anhand des steuerlichen Schrifttums eindeutig beantworten. Die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung hänge davon ab, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden. Bestehe keine Einkünfteerzielungsabsicht sei eine Feststellung unzulässig. Bei vermögensverwaltenden Tätigkeiten ohne Einkünfteerzielungspflicht sei auch das Ermessen der Finanzbehörden zur Durchführung gesonderter Feststellungen auf null reduziert und ein weitergehendes Feststellungsverfahren nicht zulässig. Eine weitergehende Prüfung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO können Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkünfteerzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt und gehalten werden. Es liegt im Ermessen der Finanzbehörden, eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen. Die gesonderte und einheitliche Feststellung dient der Verfahrensvereinfachung und der Sicherstellung einheitlicher verbindlicher Entscheidungen.
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