Ein Mieter schuldet im Rahmen seiner Obhutspflicht nur das, was im Rahmen der Verkehrssitte allgemein üblich ist. Den Inhalt der Verkehrssitte als Sozialnorm muss der Mieter kennen. Danach ist es grundsätzlich üblich, zweimal täglich für ca. zehn Minuten zu lüften und Feuchtespitzen gesondert abzuführen. Solche Feuchtespitzen sind zum Beispiel Duschen, Kochen, Wäschetrocknen und Ähnliches. Mussten bisher aufgrund alter, undichter Fenster nur Feuchtespitzen durch Lüften abgeführt werden, genügt nach einem Austausch der Fenster der Hinweis des Vermieters, dass nun vermehrt und richtig gelüftet werden muss. Dies entschied das Landgericht Landshut (Az. 15 S 339/23).
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Frage, wer den Schimmel in einer Mietwohnung beseitigen muss und wie dieser verursacht wurde, sowie über die Höhe einer etwaigen Mietminderung. Nachdem die Fenster einer Mietwohnung ausgetauscht wurden, entstand im Jahr 2010 in der Wohnung Schimmel. Daraufhin wies die Vermieterin die Mieterin auf die Pflicht zum „vermehrten, richtigen Lüften“ hin. Im Jahr 2019 trat erneut Schimmel in der Wohnung auf. Die Mieterin klagte nunmehr auf Beseitigung des Schimmels. Zudem beanspruchte sie eine Mietminderung. Sie führte u. a. an, dass sie vor dem Fenstertausch nicht habe lüften müssen. Das Amtsgericht Landshut sah in der Schimmelbildung einen Mietmangel und gab der Klage daher statt. Die Vermieterin sei zur Beseitigung des Schimmels verpflichtet. Des Weiteren könne die Klägerin ihre Miete um 15 Prozent mindern. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Landshut entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieterin habe keinen Anspruch auf Beseitigung des Schimmels und sei nicht zur Mietminderung berechtigt. Ein Mangel der Mietsache liege nicht vor, denn vielmehr sei die Schimmelbildung auf ein fehlerhaftes Lüftungsverhalten der Mieterin zurückzuführen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass hier nicht nur ein Stoßlüften möglich war, sondern auch ein Querlüften. Es sei einem Mieter zuzumuten, zweimal am Tag für zehn Minuten zu lüften und Feuchtespitzen gesondert abzuführen. Die Mieterin sei nach dem Fensteraustausch verpflichtet gewesen, ihr Nutzungsverhalten zu ändern. Dies sei als allgemein üblich anzusehen. Sie könne nicht verlangen, auch nach einem Fenstertausch nicht lüften zu müssen.
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