Das Finanzgericht Münster entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass bei der Berechnung der Beteiligungsquote für das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht auf die Personengesellschaft selbst, sondern auf deren natürliche Gesellschafter abzustellen ist (Az. 2 K 3123/21 F).
Im Streitfall war die Klägerin eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt waren. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der KG. Die KG war alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das beklagte Finanzamt das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass für die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Darlehensgeber abzustellen ist. Steuerpflichtige seien bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter.
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage in vollem Umfang statt. Falle eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, sei bei der Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen.
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