Das Amtsgericht München entschied, dass eine Bank nicht für Abbuchungen haftet, wenn der Kunde grob fahrlässig seine Kreditkartendaten und Sicherheitsmerkmale preisgibt. Nach Auffassung des Gerichts sollte ein Verkäufer, der im Internet Dinge verkauft, eine grobe Idee davon haben, wie ein Bezahlvorgang abläuft (Az. 222 C 15098/24).
Im Streitfall bot der Kläger Anfang August 2023 einen Gegenstand über Kleinanzeigen.de an. Ein vermeintlicher Kaufinteressent kontaktierte ihn und leitete ihn auf eine gefälschte Website weiter. Auf dieser „Phishing-Seite“ gab der Kläger seine Kreditkartendaten ein. Schließlich erhielt der Kläger auf seinem Handy eine mobileTAN per SMS für die Aktivierung eines neuen Geräts. Dieses Gerät wurde von dem vermeintlichen Kaufinteressenten bei der beklagten Bank per Banking-App kurz darauf auch registriert. Zwei Abbuchungen über 2.400 Euro folgten am selben Tag. Trotz sofortiger Kartensperrung und Rückbuchungsforderung verweigerte die Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen bzw. eine Erstattung. Daraufhin verklagte der Kläger die Bank.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Die Eingabe sensibler Daten auf einer Phishing-Seite stelle eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger die per SMS erhaltene mobileTAN zur Freigabe eines neuen Geräts auf der Phishing-Seite eingegeben hatte. Die Bank treffe daher keine Pflicht zur Erstattung. Die Richter betonten insbesondere, dass von einem durchschnittlich verständigen Internetnutzer erwartet werden könne, grundlegende Sicherheitsregeln im Online-Zahlungsverkehr zu kennen – insbesondere, dass TANs niemals an Dritte weitergegeben werden dürfen. Des Weiteren habe der Kläger als Verkäufer auch keinen Grund gehabt, eine Zahlung zu autorisieren – dies widerspreche dem üblichen Ablauf bei Online-Verkäufen.
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