Hat eine Auszubildende mehr BAföG bekommen, als ihr nach dem Einkommen ihrer Eltern tatsächlich zustand, besteht gegen die Eltern wegen deren falscher Auskünfte ein Schadensersatzanspruch des Förderungsamtes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ein Mitverschulden des Förderungsamtes bei der Bearbeitung des Antrags kann aber diesen Anspruch mindern. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (At. 5 C 8.23).
Im Streitfall gab die Mutter einer Studentin fälschlich Renteneinkünfte beim BAföG-Antrag nicht weiter an, aus den Anlagen waren sie aber erkennbar. Zwar hatte sie dem BAföG-Antrag ihrer Tochter einen Einkommensteuerbescheid beigefügt, der Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (Leibrente) enthielt, in der Einkommenserklärung zum Antrag (Formblatt 3) dazu aber keine Angaben gemacht. Dieses nicht angegebene Einkommen, das im Falle seiner Berücksichtigung den BAföG-Anspruch der Tochter ganz oder teilweise ausgeschlossen hätte, wurde bei der Bewilligung nicht in Ansatz gebracht. Ein Jahr später verlangte die Behörde Schadensersatz für zu Unrecht gewährte Förderleistungen in Höhe von 5.460 Euro von der Mutter (§ 47a BAföG). Diese klagte zunächst erfolglos, bekam aber in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise Recht. Sie muss weniger zu Unrecht bezogenes BAföG zurückzahlen.
Nicht zu beanstanden sei, dass die Klägerin zum Schadensersatz nach § 47a BAföG herangezogen werden konnte, weil sie ihre Renteneinkünfte im Formblatt 3 nicht angegeben hatte. Hierzu sei die Klägerin förderungsrechtlich verpflichtet (Formblattzwang). Der Schadensersatzanspruch sei jedoch entsprechend der Mitverschuldensregel des § 254 Abs. 1 BGB zu mindern. Die Anwendung dieser Regel sei bei einer Verletzung der Rechtspflicht des Förderungsamtes zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausgeschlossen. Eine solche liege hier vor. Das Förderungsamt hätte sich nicht auf die Angaben der Mutter zu ihren Einkommensverhältnissen im Formblatt 3 verlassen dürfen, weil es ihre privaten Renteneinkünfte schließlich auch dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid entnehmen konnte. Diesen hätte das Amt vollständig auswerten müssen, weil das Formblatt 3 dem Steuerbescheid nicht nur eine Beweisfunktion, sondern in Teilen auch einen Erklärungswert zuweise. Den Verursachungsbeitrag und das Maß des Verschuldens bewertete das Bundesverwaltungsgericht als auf beiden Seiten im Wesentlichen gleich gewichtig und minderte den Schadenersatzanspruch um die Hälfte.
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