Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine Bestimmung in einem Arbeitsvertrag, wonach die ersten vier Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten, in der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden kann, als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs 1, Abs 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Bestimmung verstoße gegen § 15 Abs 3 TzBfG, wonach die in einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit in keinem (angemessenen) Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit steht (Az. 19 Sa 1150/23).
Im Streitfall war die Klägerin in einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis als „Advisor I, Customer Service“ beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine viermonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Kurz vor Ablauf der Probezeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war der Ansicht, dass die vereinbarte viermonatige Probezeit bei einer Befristung von nur zwölf Monaten unverhältnismäßig sei. Sie verlangte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbestehe.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr Recht. Eine Probezeit von vier Monaten bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis sei unverhältnismäßig und damit unwirksam. Es sei angemessen, die Probezeit auf höchstens drei Monate zu beschränken. Es entschied, dass die verkürzte Kündigungsfrist aufgrund der Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung keine Anwendung finde.
Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 160/24 anhängig.
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