Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach einer Facebook-Nutzerin 200 Euro Schadensersatz nach Datenscraping wegen Kontrollverlust und Missbrauchsbefürchtungen zu. Die Telefonnummer der Nutzerin wurde durch fehlerhafte Voreinstellungen der Plattform missbraucht und landete im Darknet (Az. 6 U 79/23).
Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Telefonnummer bei Facebook hinterlegt, jedoch über die sog. Privatsphäre-Einstellungen so eingestellt, dass ihre Telefonnummer nur für sie sichtbar war. Über eine weitere Funktion in den Suchbarkeitseinstellungen ihres Profils (die Suchbarkeit per Telefonnummer) war die Standardeinstellung jedoch auf „alle“ gesetzt. Über das sog. Kontaktimporttool konnten Dritte bis September 2019 Facebook-Profile anhand hochgeladener Telefonnummern finden. Zwischen Anfang 2018 und September 2019 nutzten unbekannte Dritte automatisierte Verfahren, um mithilfe solcher Telefonnummern gezielt Facebook-Profile zu finden. Die sog. Scraper waren in der Lage, die mit der Telefonnummer verknüpften, öffentlich zugänglichen Nutzerdaten abzurufen und abzuspeichern. Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Mio. Facebook-Nutzern sowie die den jeweiligen Profilen der Nutzer zugeordneten Telefonnummern im Darknet durch unbekannte Dritte zum Download bereitgestellt – darunter auch die Daten der Klägerin.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten der Klägerin. Die Plattformbetreiberin Meta habe gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung verstoßen. Die Beklagte hätte Voreinstellungen so setzen müssen, dass die Zugänglichmachung von Daten ohne Weiteres verhindert werde. Die Voreinstellung müsse so gesetzt werden, dass nicht erst eine bewusste persönliche Änderung der Voreinstellung diesen Schutz gewährleiste.
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