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Recht / Zivilrecht 
Montag, 05.05.2025

Kein Mangel bei üblichem Verschleiß beim „Gebrauchten“

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer gegenüber nicht für die Reparaturkosten haftet (Az. 6 U 19/20).

Der Käufer hat einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz (Typ ML420 CDI) mit einer Laufleistung von über 200.000 km gekauft. Nachdem das Fahrzeug ca. vier Wochen später nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegen blieb, forderte der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat die Klageabweisung der Vorinstanz bestätigt. Der Verkäufer habe bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe, wie das Gericht mit Hilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens feststellte. Aufgrund des Verschleißes sei es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen. Weiter handele es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen. Bei einer Laufleistung von 200.000 km sei dies nicht ungewöhnlich. Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.

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