Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet (Az. L 6 U 36/24).
Im Streitfall sollte der Kläger in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seinen Vortrag anschaulicher zu gestalten, wollte er vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Diese sollte bei dem Vortrag als Anschauungsobjekt dienen. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem schweren Verkehrsunfall. Der Schüler erlitt u. a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Zu Recht, wie jetzt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden hat. Das Holen der Sonnenblume falle nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Insbesondere sei der Schüler nicht von seiner Lehrerin aufgefordert worden, zu seinem Vortrag eine Sonnenblume oder allgemein Korbblütler mitzubringen. Vielmehr sei den Schülern freigestellt gewesen, „ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen“. Damit falle die Vorbereitung des Vortrags in den Verantwortungsbereich des Schülers bzw. seiner Eltern. Selbst wenn die Lehrerin allgemein darauf hingewiesen haben sollte, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig für eine bessere Note sei, hätte dem 15-Jährigen klar sein müssen, dass dies keine Billigung oder gar Anweisung sein könne, illegal eine Blume auf fremdem Privatgrund zu pflücken. Des Weiteren habe sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg ereignet. Dieser umfasse nach Auffassung der Richter nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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