Das Finanzgericht Münster hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes Voraussetzung war (Az. 10 K 764/22 K).
Im Streitfall gewährte die Klägerin, eine inländische AG, ihrer in der Schweiz ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Die Klägerin refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. Micro Hedge. Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der Klägerin Währungskursverluste entstanden. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Währungskursverluste als nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abzugsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a. F. (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG) eingreife.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Währungskursverluste fielen zwar unter die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte aber nach der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 a. F. KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG) nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte (sog. Fremdvergleich). Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, seien vorliegend erfüllt, denn die inländische AG gewährte ihrer Tochtergesellschaft unbesicherte Darlehen mit einem Zinssatz von 1,5 % über dem „Londoner Interbankenangebotszins (LIBOR)“.
Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 6/25 anhängig.
Neue Rechtslage (ab 2022)
Seit dem 01.01.2022 gelten Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 KStG und fallen demnach nicht unter das Abzugsverbot.
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