Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Option zur Tonnagebesteuerung auch dann eine zehnjährige Bindungswirkung entfaltet, wenn die Voraussetzungen der Option im Jahr ihrer Ausübung noch gar nicht vorgelegen haben. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 5a EStG für ein Handelsschiff der Klägerin nicht vorgelegen habe. Es fehle eine langfristige Betriebsabsicht, da das Schiff innerhalb eines Jahres nach Übernahme durch den Steuerpflichtigen veräußert worden sei. Danach sei der Gewinn für das Handelsschiff nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage in erster Instanz in diesem Punkt ab.
Die hiergegen gerichtete Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setze voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setze u. a. die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben. Der Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr stehe nicht entgegen, dass der in einem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Erstjahr festgestellte Gewinn nach der Tonnage ermittelt wurde. In Anwendung dieser Grundsätze sei das Niedersächsische Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ihren Gewinn für das Streitjahr für das Handelsschiff nicht nach der Tonnage ermitteln durfte, weil ihr im Erstjahr mangels langfristiger Betriebsabsicht nicht das Wahlrecht zur Ausübung der Option zugestanden hat (Az. IV R 7/22).
Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Nach der Legaldefinition des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.
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