Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Rücknahme der Mietsache nicht nach, so führt dies nicht zu einer Erfüllung der Räumungspflicht des Mieters. Vielmehr bedarf es einer Veränderung der Besitzverhältnisse. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az. 5 W 647/24).
Im Streitfall klagte die Vermieterin nach dem Ende eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume auf Räumung und Herausgabe der Mietsache. Die beklagten Mieter wandten ein, dass sie der Vermieterin die Rückgabe der Mietsache mehrmals angeboten haben, diese darauf aber nicht eingegangen sei. Nachdem sich die Parteien während des Prozesses auf die Räumung der Räume geeinigt hatten, musste das Gericht nur noch über die Kostentragung entscheiden. Das Landgericht Leipzig hielt die Räumungsklage für begründet und entschied, dass die Mieter die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Denn die Mieter räumten die Räume erst während des Prozesses. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mieter.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Beklagten haben ihre Räumungspflicht nicht deshalb schon erfüllt, weil die Vermieterin mit der Rücknahmepflicht in Verzug geraten sei. Dies hätte die Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten der Vermieterin vorausgesetzt, im Rahmen derer die Mieter ihren Besitz am Mietobjekt vollständig aufgeben. Der Eintritt eines Annahmeverzugs allein führe eine solche Veränderung der Besitzverhältnisse nicht herbei. Hinzutreten müsse in einem solchen Fall die Besitzaufgabe nach § 303 Satz 1 BGB, welche dem Vermieter zuvor angedroht werden müsse.
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