Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 des sog. Außensteuergesetzes (AStG), wonach die Absätze 1, 3 und 4 über die „Berichtigung von Einkünften“ entsprechend anzuwenden sind, folgt, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine Einkünftekorrekturnorm und gerade nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung handelt. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 45/22).
Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Diese hat das beklagte Finanzamt ohne weitergehende Prüfung verworfen und den für die inländische Besteuerung anzusetzenden Gewinn auf Basis der in § 32 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt.
Dem sind die Richter des Bundesfinanzhofs unter Bestätigung der Vorentscheidung entgegengetreten, weil § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sei, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine „Gewinnermittlung“ auf Basis der sog. Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu setzen. Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AStG und dabei dessen Satz 3, dem sich nach Auffassung der Richter nicht entnehmen lasse, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre. Des Weiteren müsse nach § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG die Einkünfteminderung als kausale Bedingung „durch“ die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und werde weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.
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