Vermieter haben das Recht, die Wohnung des Mieters zwecks Prüfung des Sanierungsbedarfs zu betreten. Welche Ansicht der Mieter zur Notwendigkeit des Sanierungsbedarfs hat, ist unerheblich. Vermieter sind verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Um dies zu erreichen, kann es hierbei notwendig sein, dass er und durch ihn beauftragte Handwerker dafür die Wohnung betreten müssen. Dies entschied das Amtsgericht Saarbrücken (Az. 122 C 98/24 (14)).
Im Streitfall erhob die Vermieterin einer Wohnung gegen die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht Saarbrücken. Die Vermieterin wollte erreichen, dass sie Zutritt zur Wohnung erhält, um einen Überblick über deren Zustand zu erlangen und Sanierungsbedarf festzustellen. Die Mieterin hatte ihr bisher den Zutritt verweigert, da sie eine Sanierung für nicht notwendig hielt. Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Ihr stehe gem. § 555a BGB und § 555d BGB ein Anspruch auf Zutritt zur Wohnung zu.
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10713 Berlin
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