Wenn ein pauschalierender Landwirt Aufforstungen für Dritte übernimmt, muss er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofe Umsatzsteuer zahlen (Az. V R 18/22). Das Urteil hat hohe Relevanz für Landwirte und Waldbesitzer, die im Auftrag Dritter Flächen aufforsten. Sie sollten daher in vergleichbaren Fällen darauf vorbereitet sein und dieses Urteil in Vertragsverhandlungen berücksichtigen.
Im Streitfall hatte der Kläger auf seinen Flächen für Dritte eine Wiederaufforstung als Ausgleich für Abholzungen angelegt. Das beklagte Finanzamt lehnte die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen ab und legte mangels fehlender Unterlagen die fällige Umsatzsteuer auf der Basis von Schätzungen fest. Es sah in den Aufforstungen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, denn die Aufforstung an anderer Stelle diene dem Zweck der Abholzung von Flächen durch Dritte und sei damit keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Gegen diese Umsatzsteuerbescheide klagte der Landwirt. Er war der Ansicht, dass er mit den Aufforstungen „sonstige Leistungen“ gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes erbracht hat und dass die Vergütung der Pauschalierung unterliegt. In erster Instanz teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Ansicht des Finanzamts.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die Umsätze aus den Ersatzaufforstungen der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setze in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehle es hieran. D. h., im Streitfall sei das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Dienstleistung zu verneinen. Demnach sei die Entscheidung des Finanzgerichts, dass die von dem Kläger erbrachten Ersatzaufforstungsleistungen, die steuerbar, nicht aber nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei waren, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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