Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmen (EQR/DQR) erbringt für sich betrachtet nicht den Nachweis, dass der Steuerpflichtige über eine einem abgeschlossenen Ingenieurstudium in Breite und Tiefe vergleichbare Vorbildung verfügt. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII B 88/24).
Im Streitfall übte der Kläger, ein Kfz-Meister, eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger aus. Er war der Ansicht, dass seine Tätigkeit aufgrund seiner persönlichen Qualifikation, insbesondere seiner Fortbildungen, als freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzustufen ist. Das beklagte Finanzamt stufte ihn als Gewerbetreibenden (§ 15 EStG) ein. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er scheiterte sowohl vor dem Sächsischen Finanzgericht als auch mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof. Der Kläger hielt die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Kfz-Meister, der eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger ausübt, schon deshalb über eine dem abgeschlossenen Ingenieurstudium vergleichbare Vorbildung verfügt, weil der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) bzw. der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) einen (Kfz-)Meistertitel als mit einem Bachelor- bzw. einem gleichgestellten Abschluss vergleichbar einordnen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als ingenieurähnlich dem Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen kann, durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits hinreichend geklärt. Die zentrale Frage, ob die Einstufung des Kfz-Meistertitels als gleichwertig mit einem Bachelorabschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) bzw. im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) ausreicht, um eine ingenieurähnliche freiberufliche Tätigkeit zu begründen, verneinten die Richter des Bundesfinanzhofs. Die Gleichwertigkeit in der Einstufung betreffe nach ihrer Auffassung das Qualifikationsniveau, nicht jedoch die Breite und Tiefe der Ausbildung, wie sie für ein Ingenieurstudium typisch ist. Soweit der Kläger vorträgt, seine Tätigkeit sei aufgrund seiner persönlichen Qualifikation, insbesondere seiner Fortbildungen, als freiberuflich einzustufen, betreffe diese Frage den Streitfall als Einzelfall (einzelfallbezogen) und sei damit nicht geeignet, eine Revision zur Rechtsfortbildung zu rechtfertigen. Somit bleibe der Kläger, der als Kfz-Sachverständiger ohne ingenieurwissenschaftliches Studium arbeitet, gewerbesteuerpflichtig.
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