Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben kann, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen (Az. 8 AZR 209/21).
Im Streitfall verarbeitete die Beklagte personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten u. a. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen und einzuführen. Daher übertrug die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Dieser vorläufige Testbetrieb war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach war erlaubt, u. a. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Darüber hinaus übermittelte die Beklagte weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ihm ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung i. H. v. 3.000 Euro zustehe, denn die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.
Weil sein Arbeitgeber bei dem Softwaretest mehr personenbezogene Daten weitergab als erlaubt, sah das Bundesarbeitsgericht darin einen Verstoß gegen die DSGVO und sprach dem Kläger 200 Euro für den entstandenen Kontrollverlust zu.
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