Vor dem Tod hat niemand Anspruch darauf, zu erfahren, was eine Person in ihrem Testament verfügt hat – noch nicht einmal nahe Angehörige. Erst nach dem Tod wird dieses eröffnet und den gesetzlichen Erben sowie den Bedachten bekanntgegeben. Mit der Geheimhaltung geht es sogar so weit, dass bei einem gemeinschaftlich errichteten Testament – etwa von Eheleuten – beim Tod eines Ehegatten nur dessen Verfügungen eröffnet werden. Die Verfügungen des hinterbliebenen Ehepartners müssen zunächst geschwärzt werden und dürfen erst bekanntgegeben werden, wenn auch dieser stirbt.
Doch nicht immer ist diese Grundregel bei gemeinschaftlich errichteten Testamenten einzuhalten. Wenn sich die Verfügungen nicht eindeutig trennen lassen, z. B. weil der letzte Wille in der „Wir-Form“ verfasst ist, ist das Nachlassgericht dazu befugt, das gesamte Testament zu eröffnen. So entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 8 W 13/24).
Ein Witwer hatte nach dem Tod seiner Frau beim Nachlassgericht beantragt, das Testament nur teilweise, nämlich ohne die gemeinsame Verfügung der Eheleute, zu eröffnen und bekannt zu geben. Das Nachlassgericht kam diesem Wunsch aber nicht nach und kündigte an, das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vollständig bekanntzumachen.
Das OLG hielt dies für rechtmäßig. Das Testament der Eheleute sei nicht nur in der „Wir-Form“ verfasst gewesen, sondern habe auch Verfügungen enthalten, die mit Formulierungen wie „der Überlebende von uns“ oder „der Längstlebende von uns“ eingeleitet wurden. Weil solche Ausdrücke explizit aussagen, dass sie auch vom Erstverstorbenen mitgetragen wurden, seien die Verfügungen unteilbar miteinander verbunden. Das Testament müsse daher insgesamt bekanntgegeben werden.
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