Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen setzt eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV voraus.
Vor dem Sächsischen Finanzgericht war streitig, ob im Rahmen des § 40a EStG das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben (§§ 8, 8a SGB IV) zu beurteilen ist (Az. 3 K 524/22). Die Klägerin war eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Betreuung von Objekten und ein Hausmeisterdienst ist. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war Herr X. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte 10 Stunden wöchentlich umfassen. Als Bruttomonatsgehalt war ein Betrag von 450 Euro vereinbart.
Das Sächsische Finanzgericht entschied: Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich im Rahmen des § 40a EStG („Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte“) nicht nach einkommensteuerrechtlichen, sondern ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Danach sind die Voraussetzungen für eine steuerliche Pauschalierung gemäß § 40a EStG zu prüfen.
Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer sei sozialrechtlich kein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, da er keiner Weisungsgebundenheit unterliege. Folglich könne die Lohnsteuer im Streitfall nicht pauschaliert werden. Die Finanzbehörde habe die Klägerin zu Recht für die nachgeforderte Lohnsteuer in Haftung genommen. Die Voraussetzungen für eine steuerliche Pauschalierung der monatlichen Einkünfte ihres Geschäftsführers in Höhe von 450 Euro gemäß § 40a EStG lagen in den streitigen Monaten nicht vor. Es fehle an einem Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers der Klägerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs rechtskräftig (Az. VI B 1/23). Nach Maßgabe von § 40a Abs. 2 EStG könne das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschal versteuert werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt eine solche Pauschalierung aber auch eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung voraus.
Vorliegend wurde die Pauschalierung versagt, weil der in geringfügiger Höhe entlohnte GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Daher musste die Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen erfolgen.
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