Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, steuerlich abzugsfähig sein können (Az. 9 K 126/22 K,G).
Im Streitfall erwarb die Klägerin, eine GmbH, im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nutzte das Flugzeug überwiegend. Da er über keinen eigenen Flugschein verfügte, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung vertrat demgegenüber die Ansicht, dass der Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) teilweise ausgeschlossen sei, nämlich soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Die Klägerin trug u. a. vor, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Ein Abzugsverbot komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen seien. Nach Auffassung der Richter wird die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur in sehr eingeschränktem Maße berührt, denn dieser besaß keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug auch nicht für private Zwecke. Des Weiteren sei das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen worden. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen sei. Auch hätten die Aufwendungen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen dargestellt. Es fehle an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genüge zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht, so die Richter des Finanzgerichts.
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