Wenn ein Unterhaltspflichtiger in einer Wohngemeinschaft lebt, begründet dies keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen ersparter Wohnkosten. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Zusammenleben in einer neuen Lebensgemeinschaft. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 78/24).
Streitig war, ob im Rahmen eines Kindesunterhaltsanspruchs der notwendige Selbstbehalt der Kindesmutter zu kürzen ist, weil sie zusammen mit ihrer Mutter in einer Wohngemeinschaft lebt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte dies verneint. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Kindes.
Wie das Oberlandesgericht war auch der Bundesgerichtshof der Auffassung, es komme zwar eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohne, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspare und sich deswegen auch sozialrechtlich auf einen – im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft – geringeren Bedarf verweisen lassen müsse. Diese Erwägung treffe aber auf das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht zu. Es würden zwar mit der Begründung einer Wohngemeinschaft jedenfalls bezüglich der Wohnkosten regelmäßig auch Ersparnisse einhergehen. Diese Ersparnisse seien jedoch anders als im Fall der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig mit Einbußen hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen nutzbaren Wohnfläche und des Wohnkomforts verbunden. Zudem löse eine bloße Wohngemeinschaft auch im Sozialrecht keine Zusammenfassung der Mitglieder zu einer Bedarfsgemeinschaft aus.
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