Das Landgericht Hanau entschied, dass die Anforderung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung kein wirksames Einsichtnahmeersuchen darstellt, wenn die Einsicht beim Vermieter zumutbar ist. Hierfür komme es auf die Entfernung zur Mietwohnung an und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist (Az. 2 S 43/24). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Im Streitfall verlangte der Mieter nach Mietvertragsende die geleistete Kaution zurück. Der Vermieter erstellte daraufhin eine Betriebskostenabrechnung, aus der sich eine Nachforderung ergab, welche er mit der Kaution verrechnete. Der inzwischen über 120 km weit weggezogene Mieter widersprach der Abrechnung. Er forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung prüfen zu können, und klagte sodann auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Er habe keine Kopien erhalten und für eine Einsichtnahme beim Vermieter sei nunmehr die Entfernung zu groß. Das Amtsgericht Hanau hatte die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht Hanau entschied, dass die Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung zu unkonkret waren, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hat. Der Vermieter habe die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter unzulässigerweise die Übersendung von Belegkopien verlangte. Da die Belegprüfung beim Vermieter zu erfolgen hat, lag schon kein wirksames Einsichtnahmeersuchen vor. Der Mieter könne auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Belegkopien fordern. Dies sei zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. Hierfür komme es jedoch auf die Entfernung der Mietsache zu diesem an, wobei eine Anreise von Hanau nach Frankfurt zumutbar sei. Dass der Mieter nunmehr über 120 km entfernt wohnt, liege hingegen in seinem Risikobereich und führe nicht zu einem Recht auf Übersendung von Belegkopien.
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