Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, stellt – obwohl sie eine Änderungssperre bewirkt – keinen Verwaltungsakt dar. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 17/22).
Im Streitfall ging es zwischen den Beteiligten um die Rechtsnatur einer Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich bei der Mitteilung um einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt handelt, der angefochten werden kann. Denn sonst werde dem Steuerpflichtigen Rechtsschutz verwehrt. Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen dies anders. Bei der die Änderungssperre auslösenden Mitteilung handele es sich nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, den der Kläger nicht (mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre) im Wege der Anfechtung beseitigen konnte. Des Weiteren verstoße die Qualifikation der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO als Realakt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes.
Gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung können Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO), in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt ist, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.
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