Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden muss (Az. L 16 KR 315/24).
Im Streitfall erhob eine 44-jährige Frau, die seit über 20 Jahren an MS erkrankt ist, Klage. Bereits im Jahre 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Exopulse Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur. Die Krankenkasse lehnte ihren Antrag ab, da das Produkt bislang noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe. Daraufhin beschaffte sich die Klägerin den Anzug auf eigene Kosten und verlangte deren Erstattung in Höhe von 8.700 Euro. Zur Begründung verwies sie auf Studien, die ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie eine Verbesserung der Schlafqualität belegt hätten. Sie habe positive persönliche Erfahrungen mit dem Ganzkörper-Neurostimulationsanzug gemacht und auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich durch die Anwendung des Anzugs deutlich gebessert.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Ganzkörper-Neurostimulationsanzug sei aufgrund seiner Wirkungsweise als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung zu qualifizieren, das einen kurativen Zweck verfolge. Jedoch dürften diese Produkte nur dann zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien. Voraussetzung hierfür sei eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Methode – auch im Vergleich zu bereits von der GKV übernommenen Verfahren. Bislang liege diese Empfehlung nicht vor und die Gerichte dürften eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen.
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