Der Bundesfinanzhof nahm u. a. Stellung zu der Frage, ob die Vermietung von Maschinen (hier: Spezialfahrzeuge) an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können (Az. V R 12/23).
Im Streitfall war die Klägerin Alleinerbin des während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Ehemanns (M). Dieser war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen, einer GmbH, an die er ein Grundstück nebst Fuhr- und Gerätepark verpachtet hatte. Diese GmbH verfügte über mehrere betriebsbereit auf dem Hafengelände eines Seehafens abgestellte Trimmraupen, die sie einem Hafenumschlagsunternehmen mietweise überließ. Die GmbH erteilte dem Hafenumschlagsunternehmen für die mietweise Überlassung der Trimmraupen Rechnungen, die unter Bezug auf die Steuerfreiheit von Umsätzen für die Seeschifffahrt keine Umsatzsteuer auswiesen. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erklärte die Klägerin unter Annahme des Bestehens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft diese Umsätze als steuerfrei. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die Vermietungen der Trimmraupen nicht als Umsätze für die Seeschifffahrt steuerfrei seien, da sie nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs bewirkt worden seien. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision zurück. Die Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist im Hinblick auf die Vermietung der Trimmraupen durch die GmbH an das Hafenumschlagsunternehmen, die nicht Betreiberin von Seeschiffen war, sondern die die angemieteten Trimmraupen zum Löschen der Ladung von Seeschiffen verwendete und damit sonstige Leistungen an Schiffsbetreiber erbrachte, zu Recht verneint worden. Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, seien bei richtlinienkonformer Auslegung (Art. 148 Buchst. d MwStSystRL) nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei sei, wenn die Bestimmung der – auf der Vorstufe erbrachten – sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf als sicher gelten kann, ohne dass die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen erforderlich ist.
Nach § 4 Nr. 2 UStG sind steuerfrei insbesondere „Umsätze für die Seeschifffahrt“ i. S. von § 8 Abs. 1 UStG. Hierzu gehören Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von (nach zolltariflichen Kriterien zu bestimmenden) Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Seeschifffahrt sowie Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sowie andere sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
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