Das Sozialgericht Hannover entschied, dass die Rentenversicherung nicht für eine fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Berufsgenossenschaft verantwortlich ist (Az. S 6 R 164/22).
Der Kläger, der während seiner Ausbildung nach einem schweren Verkehrsunfall im Jahr 1980 arbeitsunfähig geworden war, bekam über Jahrzehnte eine zu geringe Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Die Höhe dieser Rente orientierte sich an dem Jahresarbeitsverdienst, den die Berufsgenossenschaft errechnet hatte. Im Jahr 2005 stellte die Berufsgenossenschaft fest, dass sie eine fehlerhafte Berechnung durchgeführt hatte. Sie berechnete den korrekten Jahresarbeitsverdienst jedoch erst im Jahr 2020 neu, dann jedoch rückwirkend ab dem Jahr 2001 (es gilt eine vierjährige Rückrechnungsfrist ab Kenntnis gem. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Auch die Rentenversicherung nahm im Jahr 2020 eine Neuberechnung vor, jedoch nur für den Zeitraum ab dem Jahr 2016. Der Kläger forderte von der Versicherung eine Neuberechnung seiner Bezüge ab dem Jahr 2001. Er war der Ansicht, dass sich die Rentenversicherung ein Behördenverschulden der Berufsgenossenschaft zurechnen lassen müsse. Das Sozialgericht Hannover sah die Verantwortung jedoch bei der Berufsgenossenschaft und nicht bei der Rentenversicherung.
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