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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 22.05.2025

Zu den Einkünften eines beim luxemburgischen Staatsorchester angestellten Musikers nach DBA Luxemburg - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Der in Deutschland lebende Kläger ist als Musiker beim staatlichen Orchestre Philharmonique du Luxembourg festangestellt. Sein Arbeitgeber in Luxemburg behält von seinem Arbeitslohn Lohnsteuer ein und führt diese an die luxemburgische Steuerverwaltung ab. Das beklagte Finanzamt in Deutschland erließ einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid, in dem es u. a. Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit als Orchestermusiker berücksichtigte. Der Kläger war der Ansicht, dass er kein freischaffender, sondern angestellter Musiker sei und damit mangels eigenschöpferischer Tätigkeit Art. 16 Abs. 1 DBA Luxemburg 2012 nicht greife.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 3 DBA Luxemburg 2012 bei Lohneinkünften eines bei einem Staatsorchester beschäftigten Musikers eröffnet ist, da das Staatsorchester trotz der verfolgten kulturellen Zwecke nachhaltig wirtschaftlich tätig wird (Az. 1 K 1470/23). Der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 DBA Luxemburg 2012 erstrecke sich auch auf Einkünfte eines unselbstständig tätigen, nicht reisenden Musikers eines Staatsorchesters. Daher habe das Finanzamt zu Recht den luxemburgischen Arbeitslohn des Klägers der Besteuerung unterworfen und eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der bereits in Luxemburg gezahlten Einkommensteuer beseitigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 25/23) anhängig. Der Bundesfinanzhof muss zur Frage des Besteuerungsrechts von Lohneinkünften eines bei einem Staatsorchester tätigen Musikers mit deutschem Wohnsitz nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg Stellung nehmen.

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