Die Auswahl des Taufnamens ist von erheblicher Bedeutung. Daher kann bei streitenden Eltern ein Gericht einem Elternteil die Entscheidung übertragen. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 UF 200/24).
Eltern hatten ihrer Tochter einen Doppel-Vornamen gegeben. In der Folge nutzte die Mutter den einen Namen, der Vater den anderen. Nach ihrer Trennung stritten die Eltern darüber, ob das Kind nur auf den Namen getauft werden solle, den die Mutter benutzt, oder auf beide.
Vor Gericht war der Vater mit seinem Wunsch erfolgreich, den Doppelnamen als Taufnamen zu nutzen. Die Richter übertrugen ihm die Entscheidung über die Taufe des Kindes. Die Übertragung erfolgte unter der Bedingung, dass der Taufname der Doppelname sein würde. Für das Kindeswohl sei es am besten, wenn beide amtlichen Vornamen als Taufnamen gewählt würden. Dies entspreche gängiger kirchlicher Praxis und ebenso dem Grundsatz der Namenskontinuität und der Namensstabilität. Die Wahl des Doppelnamens stelle zudem für beide Eltern einen akzeptablen Kompromiss dar, da sowohl der von der Mutter als auch der vom Vater bevorzugte Vorname in der Namensgebung enthalten sei.
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