Zwischen den Beteiligten war die Frage strittig, ob der Kläger (deutscher Staatsbürger mit inländischem Wohnsitz) Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz ist: Im Jahr 2019 erzielte er als Teilzeitbeschäftigter mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer Firma in der Schweiz. Er lebte sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz mit einer Mietwohnung am Arbeitsort, die er regelmäßig nutzte. Sein Lebensmittelpunkt befand sich in Deutschland. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Arbeitslohn des Klägers in voller Höhe der deutschen Besteuerung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er jedoch kein Grenzgänger gewesen ist. Er sei an mehr als 60 Tagen im Jahr 2019 berufsbedingt nicht von der Arbeit zu seinem Wohnsitz nach Deutschland zurückgekehrt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt (Az. 2 K 2189/21). Die in der Schweiz erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit seien nicht der Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen, denn der Kläger sei kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, da die mit Wirkung ab 01.01.2019 beschlossene Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 und die Frage, welche Bedeutung sie für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „auf Grund ihrer Arbeitsübung” (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz) hat, noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung waren. Die Revision wurde eingelegt und ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 31/24) anhängig. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob u. a. die 60 Tage des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 des DBA Schweiz aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zu reduzieren sind.
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