Das Finanzgericht Köln entschied, dass an der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen ernstliche Zweifel bestehen (Az. 4 V 444/25).
Im Streitfall hatte das Finanzamt gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 festgesetzt und bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt. Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragten beim beklagten Finanzamt erfolglos, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zinssätze bei Nachzahlungszinsen (seit dem 01.01.2019: 0,15 % monatlich) und Aussetzungszinsen (0,5 % monatlich) bestünden nach Ansicht der Antragsteller verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 %. Hierzu beriefen sie sich ergänzend auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, mit dem die Richter die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. die Vorlage des Bundesfinanzhofes an das Bundesverfassungsgericht beziehe sich nur auf Zinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021. Spätestens ab dem 01.01.2023 sei nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.
Die Antragsteller begehrten daraufhin erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln. Die Antragsteller brauchen die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zu bezahlen, entschieden die Richter. Für Aussetzungszwecke bestünden bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, weil die Rechtsprechung eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertrete. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung (zwischen 0,15 % und 0,5 %) moniert. Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn im Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten werde. Denn in einer solchen Konstellation finde kein anderweitiger (Zins-)Ausgleich statt, wie beispielsweise durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt hat die gegen den Beschluss zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.
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