Wenn ein Vermieter im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet Wohnungsbilder veröffentlicht, ohne die Mieter um Erlaubnis zu fragen, begründet dies einen Schadensersatzanspruch für die Mieter gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch besteht in Höhe von 100 Euro pro Mieter. So entschied das Landgericht Stuttgart (Az. 4 S 159/24).
Die Mieter einer Wohnung klagten im Jahr 2024 gegen die Vermieterin auf Zahlung von Schadensersatz. Die Vermieterin hatte während einer Wohnungsbesichtigung angefertigte Wohnungsbilder ohne Zustimmung der Mieter im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet veröffentlicht. Die Mieter verlangten je 2.500 Euro. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Das Landgericht Stuttgart gab den Mietern Recht. Ihnen steht gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz zu, denn die Vermieterin habe die Wohnungsbilder veröffentlicht, ohne dass die Mieter zuvor nachweislich eingewilligt hätten. Dadurch sei den Mietern ein Schaden entstanden. Sie hätten die Kontrolle über personenbezogene Daten gegen ihren Willen verloren. Ein Schadensersatz in Höhe von 100 Euro pro Mieter sei angemessen. Zwar wurden die Daten der Mieter im Internet veröffentlicht, aber gerade als Wohnung der Mieter seien die Bilder nur einem begrenzten Personenkreis erkennbar gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin nicht absichtlich gegen den Willen der Mieter die Fotos veröffentlicht wollte, sondern dies aufgrund eines „Kommunikationsversehens“ erfolgt sei.
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