Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i. V. m. § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart wurde. Das gesetzliche Schriftformerfordernis soll größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 SLa 614/24).
Der Kläger war seit dem 01.07.2022 Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren eines Handball-Bundesligisten. Er war bei einer GmbH angestellt, die als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Trainer sowie für die beiden – jeweils alleinvertretungsberechtigten – Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:
“Der Vertrag besitzt ausschließlich Gültigkeit für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.”
Am Ende der Saison 2023/2024 kam es zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball- Bundesliga. Die GmbH informierte den Trainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024. Hiergegen hat dieser sich mit seiner Klage gewandt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Ligaklausel habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht schriftlich vereinbart wurde. Das gesetzliche Schriftformerfordernis soll größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Die GmbH hat auf dem Vertragsformular für ihre Geschäftsführer zwei Unterschriftenfelder mit maschinenschriftlicher Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung vorgegeben. Dies könne nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erwecke der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor. Der Umstand der Einzelvertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer ändere an diesem Ergebnis nichts. Schriftform und Stellvertretung seien zu unterscheiden. Entscheidend für die Nichteinhaltung der Schriftform sei, dass der Vertrag durch die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers bei der von der GmbH gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb. Angaben, dass der unterzeichnende Geschäftsführer allein handeln wollte, z. B. durch einen Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlten. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift sei insoweit nicht aussagekräftig.
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10713 Berlin
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