Das LG Koblenz entschied, dass ein Werkunternehmer (Kläger) sich Zahlungen seines Kunden (Beklagten) auf ein Betrugskonto nicht anrechnen lassen muss, wenn sein E-Mail-Account gehackt wurde und der Kunde dadurch manipuliert wurde (Az. 8 O 271/22).
Die Parteien stritten über Werklohn für Zaunbauarbeiten zum Pauschalpreis von 11.000 Euro. Der Kläger stellte dem Beklagten eine Rechnung mit korrekter Kontoverbindung. Der Beklagte überwies jedoch zunächst 6.000 und dann weitere 5.000 Euro auf ein fremdes Konto, das ihm offenbar per manipulierter E-Mail mitgeteilt wurde. Screenshots der Überweisungen schickte er dem Kläger per WhatsApp. Der Kläger erhielt kein Geld und forderte weiterhin die ausstehende Zahlung.
Das Gericht sprach dem Kläger 8.250 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Der beklagte Kunde habe seine Schuld nicht erfüllt, da die Zahlung auf ein fremdes Konto erfolgte. Die Tatsache, dass die Kontodaten mutmaßlich vom E-Mail-Account des Klägers stammten, begründe keine Vermutung für dessen Zustimmung zur Zahlung auf ein anderes als sein Geschäftskonto. E-Mail-Kommunikation sei allgemein als unsicher bekannt, das Risiko tragen dabei beide Parteien.
Der Kunde konnte jedoch teilweise mit einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO aufrechnen. Der Kläger habe personenbezogene Daten nicht ausreichend gesichert. Dennoch treffe den Kunden ein erhebliches Mitverschulden: Die fremde Kontoverbindung hätte ihn misstrauisch machen müssen. Eine Rückfrage beim Werkunternehmer wäre geboten gewesen. Die Screenshots per WhatsApp hätten dem Kläger zwar Hinweise geben können, eine Prüfungspflicht bestehe jedoch nicht. WhatsApp sei für kurze Mitteilungen konzipiert, nicht für sorgfältige Prüfung.
Das Gericht sah ein überwiegendes Mitverschulden beim Kunden und nahm eine Schadensquote von 25:75 zu dessen Lasten an.
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