Eine gesetzlich Krankenversicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse für eine Abnehmspritze, wenn dieses Medikament nicht medizinisch indiziert war, sondern sie es nur als sog. Lifestyle-Produkt zur Gewichtsreduktion einnehmen wollte. So entschied das Sozialgericht Mainz (Az. S 7 KR 76/24).
Die Klägerin hatte die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“ zur Gewichtsreduktion beantragt, was ihre Krankenkasse jedoch ablehnte. Eine lebensbedrohliche Erkrankung lag nicht vor.
Diese Entscheidung der Krankenkasse hat das Sozialgericht nun bestätigt. Bei „Wegovy“ handele es sich um ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit um ein sog. Lifestyle-Produkt. Ein solches sei aber von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei auch verfassungsgemäß, da die gesetzlichen Krankenkassen nicht durch die Verfassung verpflichtet seien, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Anders sei dies gegebenenfalls nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, wie z. B. Diabetes. Ein solcher Fall lag aber bei der Klägerin nicht vor.
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