Zwischen den Beteiligten war u. a. streitig, ob die gesetzliche Regelung zu den Kinderfreibeträgen im Streitjahr 2014 verfassungsgemäß ist, ob die Versagung des Splittingtarifs für verwitwete Alleinerziehende gegen das Verfassungsrecht verstößt, ob die Aufwendungen für ein Kinderferienlager als Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar sind und ob die selbst getragenen Fährkosten während einer Urlaubsreise mit dem nach der 1%-Regelung versteuerten Dienst-Pkw einkünftemindernde Fahrzeugkosten darstellen (Az. III R 33/24 (III R 50/17)).
Die Richter des Bundesfinanzhofs lehnten eine Minderung des geldwerten Vorteils ab. Sie entschieden, dass die Kosten, die (wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten) ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst werden. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründe einen eigenständigen geldwerten Vorteil.
Auch ein Sonderausgabenabzug für die Kosten des Ferienlagers sei nicht möglich. Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfinde und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund stehe (wie hier im Kinderferienlager).
Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge und der fehlenden Anwendbarkeit des Splittingverfahrens.
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