Die Überschrift bezieht sich nur auf den nächtlichen Schlaf während einer Ruhepause eines Lkw-Fahrers in seinem Fahrzeug. Für die Übernachtung hat der Gesetzgeber den im Lkw schlafenden Fahrern einen Pauschalbetrag von 8 Euro pro Übernachtung als Werbungskosten genehmigt. Es handelt sich hierbei um ein Wahlrecht, welches nur einheitlich für das ganze Kalenderjahr ausgeübt werden kann. Werden höhere Kosten beantragt und nachgewiesen, gibt es den Pauschbetrag nicht, Dann müssen für jede berufliche Fahrt die Kosten einzeln nachgewiesen werden. Zu diesen Kosten gehören die Parkgebühren für den Lkw, die Benutzung sanitärer Anlagen und auch die Reinigung der Schlafkabine inkl. Schlafsack.
Wenn der Arbeitgeber diesen Betrag an den Fahrer auszahlt, bleibt er bei ihm steuerfrei. Der Pauschbetrag wird nur dann gewährt, wenn auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Verpflegungspauschale von 14 Euro/28 Euro für eine Abwesenheit von der Wohnung und/oder der ersten Tätigkeitsstätte von mehr als 8 Std./mehr als 24 Std. bei einer mehrtägigen Reise beansprucht werden können.
Die Übernachtungspauschale wird bei Übernachtungen im Ausland nicht entsprechend den sonstigen Auslandspauschalen an die Preisverhältnisse im Ausland mit 120 % oder 80 % angepasst.
Diese Pauschalbeträge wirken sich auf die steuerpflichtigen Einkünfte nicht aus, wenn sie unter 1.000 Euro im Kalenderjahr zusammen mit allen anderen Werbungskosten betragen, dieser Pauschalabzug wird ohnehin bei allen Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit vorgenommen.
Die Kosten für das Schlafen im Lkw können im Übrigen auch selbstständige Lkw-Fahrer bei ihrer Gewinnermittlung abziehen.
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10713 Berlin
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