Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 4 V 4/25).
Im Streitfall hatte die Antragstellerin unter dem 09.01.2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift hieß es lediglich, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge. Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den Antrag auf AdV binnen drei Wochen zu begründen. Es erfolgte keine Reaktion seitens der Antragstellerin bis zur Entscheidung am 10.02.2025.
Das Finanzgericht Hamburg lehnte den Antrag auf AdV als unzulässig ab. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe ihren vorläufigen Rechtschutzantrag trotz Fristsetzung nicht begründet. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen sei auch kein Fristverlängerungsantrag eingegangen, aus dem der Senat hätte ersehen können, warum es der Antragstellerin bislang nicht möglich sei, ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu begründen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sei es nicht die Aufgabe des Finanzgerichts, den Sachverhalt aufzuarbeiten und abzuklären, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Es obliege vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob Zweifel an dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestünden. Lasse ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiere er nach Auffassung der Richter damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehle.
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