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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 02.07.2025

Abzugsfähigkeit von Kosten bei Unwetterschäden

Extreme Wetterereignisse wie Starkregen, Hochwasser oder Stürme treten immer häufiger auf und hinterlassen oft beträchtliche Sachschäden. Bei einem beschädigten Wohnhaus, bei zerstörtem Hausrat oder bei defekten Maschinen stellt sich für Betroffene nach der ersten Schadensbewältigung die Frage, ob man die entstandenen Kosten steuerlich geltend machen kann.

Wenn das eigene Wohnhaus, die Wohnung oder der Hausrat durch ein Unwetter beschädigt wurde, können die selbst getragenen Kosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Doch dafür müssen einige Kriterien erfüllt sein. Bei den Zerstörungen muss es sich um existenzielle Gegenstände handeln, ein unabwendbares Ereignis muss stattgefunden haben und es dürfen weder eigenes Verschulden noch Schadenersatzansprüche oder Erstattungsmöglichkeiten vorliegen. Des Weiteren müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein, d. h., wenn eine allgemein zugängliche Möglichkeit bestand, sich gegen das Risiko abzusichern, die nicht ergriffen wurde, erkennen die Finanzämter den Schaden auch nicht an – etwa, wenn man es verpasst hatte, eine Gebäude- oder Hausratversicherung abzuschließen. Hingegen kann bisher keine spezielle Elementarversicherung vorausgesetzt werden.

Steuerlich absetzbar sind jedoch nur die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur von Gegenständen, die für die grundlegende Lebensführung unerlässlich sind. Dazu zählen insbesondere Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung. Die Maßnahmen dürfen lediglich der Wiederherstellung oder Sicherung, nicht jedoch der Verschönerung oder Verbesserung dienen! Außerdem sollten notwendige Unterlagen, wie detaillierte Rechnungen für Reparaturen und Maßnahmen, Fotos zur Dokumentation des Schadens, gegebenenfalls Gutachten oder Stellungnahmen der Gemeinde über das Unwetter und Versicherungsabrechnungen oder -ablehnungen – evtl. digital – aufbewahrt werden.

Auch Fahrzeuge bleiben bei Unwettern oft nicht verschont. Die steuerliche Absetzbarkeit hängt jedoch davon ab, ob das Fahrzeug privat oder betrieblich genutzt wird. Schäden an privat genutzten Autos sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Nutzung steht, also z. B. während der Fahrt zur Arbeit. In solchen Fällen können Schäden unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Schäden an betrieblich genutzten Fahrzeugen – z. B. Firmenwagen – stellen abziehbare Betriebsausgaben dar. Reparaturkosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

Hinweis

Die steuerliche Entlastung erfolgt erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, die abhängig ist von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Nur der übersteigende Betrag wirkt sich tatsächlich steuermindernd aus!

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.