Wer arbeitsunfähig wird, hat zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Doch nicht immer muss der Arbeitgeber das Gehalt im Krankheitsfall weiterbezahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine Infektion bekommt, nachdem er sich ein Tattoo stechen ließ. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel (Az. 5 Sa 284 a/24).
Im konkreten Fall hatte sich eine Pflegehilfskraft ein Tattoo auf den Arm stechen lassen, das sich daraufhin entzündete. Trotz ihrer Krankschreibung weigerte sich der Arbeitgeber, ihr Gehalt fortzuzahlen. Es handele sich nicht um ein normales Krankheitsrisiko und die Infektion sei selbst verschuldet.
Diese Ansicht vertrat auch das Landesarbeitsgericht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass es keinen Anspruch auf Fortzahlung gibt, wenn Arbeitnehmer gegen das eigene Gesundheitsinteresse handeln. Beim Tätowieren gebe es eine etwa fünf Prozent hohe Wahrscheinlichkeit einer Entzündung. Diese Chance könne nicht vernachlässigt werden. Das Verhalten der Angestellten sei als grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse zu werten. Die Infektion sei demnach keine außergewöhnliche oder fernliegende Komplikation und das Verweigern der Fortzahlung somit berechtigt.
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