Eine schwerbehinderte Frau hat im Rahmen der Eingliederungshilfe keinen Anspruch auf ein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule. So entschied das Sozialgericht Hannover (Az. S 4 SO 103/22).
Die 1990 geborene Klägerin litt u. a. an einer paranoiden Schizophrenie. Anerkannt waren ein Grad der Behinderung (GdB 80 sowie Merkzeichen G und H). Zudem bestand ein Pflegegrad 3. Die Klägerin erhielt bereits umfangreiche Assistenzleistungen zur ambulanten Betreuung in Form von Fachleistungsstunden, die zuletzt auf 14 Stunden pro Woche erhöht wurden. Ziel war es, die Klägerin in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen und das Erlernen einer Tagesstruktur aufgrund einer erheblichen Antriebsminderung sicherzustellen. Trotz dieser bereits bewilligten Hilfen beantragte die Klägerin ein persönliches Budget zur Finanzierung des Besuchs eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule. Die zuständige Behörde lehnte dies mit Verweis auf die bestehenden Leistungen ab.
Das Sozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Die bewilligten Fachleistungsstunden dienten bereits der Förderung einer Tagesstruktur – inklusive Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten. Die von der Klägerin gewünschten Maßnahmen seien zwar ein möglicher Bestandteil eines strukturierten Alltags, könnten diesen jedoch nicht allein begründen oder tragen. Eine tragfähige Tagesstruktur erfordere ein Zusammenspiel verschiedenster Alltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion. Der isolierte Besuch eines Fitnessstudios oder einer Kampfsportschule erfülle dieses umfassende Rehabilitationsziel nicht. Die Klägerin habe außerdem – zumindest zeitweise – selbstständig sportliche Aktivitäten aufgesucht, was gegen eine aktuelle Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen spreche. Die beantragten Hilfen seien nicht budgetfähig im Sinne des Eingliederungshilfe.
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