Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestehen lt. Bundesfinanzhof auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. VI R 20/23).
Im Urteilsfall musste der Bundesfinanzhof klären, ob die Höhe des Gewinnzuschlags von jährlich 6 Prozent nach § 6b Abs. 7 EStG aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist. Die Vorinstanz – das Finanzgericht Baden-Württemberg – hatte dies verneint.
Die Richter des Bundesfinanzhofes wiesen die Revision zurück. Der Gewinnzuschlag verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch die Höhe des sechsprozentigen Gewinnzuschlags stehe mit der Verfassung in Einklang. Dies gelte auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau.
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