Das Schweigen eines Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 17 U 188/23).
Der Kläger wandte sich u. a. gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde. In der Klausel stand, dass die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 15 Euro für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnet und berechtigt ist, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.
Das Gericht war der Auffassung, diese Klausel sei wirksam. Zwar entziehe weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle. Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer. Sie weiche auch von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier jedoch widerlegt. Die Änderungsfiktion beschränkte sich hier jedoch auf konkret benannte thematische Punkte. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin (Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht) noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.
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