Das Landgericht Lübeck hat den Verkäufer einer Wohnanlage mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt (Az. 2 O 231/23).
Im Streitfall klärte der Verkäufer einer mit 36 überwiegend vermieteten Wohneinheiten die Käuferin nicht darüber auf, dass die Trinkwasserleitungen aus Blei sind. Nach dem Kauf ließ die Käuferin die Wasserleitungen untersuchen. Weil in mehreren Wohnungen der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des Grenzwertes lag, verlangte die Käuferin vom Verkäufer die Erstattung der Mietausfälle infolge Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Schäden, insbesondere für die Sanierung (ca. 200.000 Euro). Der Verkäufer weigerte sich.
Das Landgericht Lübeck bejahte einen Anspruch der Käuferin auf Erstattung der entgangenen Mieten sowie auf Ersatz künftiger Schäden. Nach Auffassung der Richter stellen Trinkwasserleitungen aus Blei einen Mangel dar, über den der Verkäufer ungefragt aufklären muss. Der Verkäufer habe auf Grund von mehreren Zeugenaussagen sowohl von den Bleileitungen als auch den überschrittenen Grenzwerten gewusst und der Käuferin bewusst verschwiegen. Zudem habe sich der Verkäufer bei seinen Angaben in Widersprüche verstrickt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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