Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen (Az. 7 K 5045/24).
Der Kläger stand als Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Vor seiner Einstellung zog er sich bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik, sog. VKB-Plastik, behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch im Jahr 2019 erneut am rechten Knie. Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war in der Folgezeit weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 zog sich der Kläger dann beim „angeleiteten Dienstsport“ erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu. Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an, wobei er angab, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich dabei das Knie verdreht. In dem später erstellten fachorthopädischen Gutachten wird der Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt beschrieben. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab
Das Gericht vertrat die Auffassung, zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sog. Gelegenheitsursachen, d. h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre.
Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei hier anzunehmen. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Ausweislich des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholten fachorthopädischen Gutachtens zeige sich dies u. a. an dem Unfall im Jahr 2019 sowie einer MRT-Untersuchung, wonach am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKB-Plastik auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen.
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